Satzung des Fördervereins

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§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Landesgartenschau Bad Nenndorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Bad Nenndorf.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2 VEREINSZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung der Kultur, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege.Darüber hinaus kann der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
  2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen
    2. Vorschläge und Anregungen zu Vorträgen, Tagungen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen sowie deren Unterstützung und Durchführung
    3. die Schaffung von Transparenz und einer positiven Meinungsbildung in der Öffentlichkeit zur Unterstützung des allgemeinen Konsenses zum nachhaltigen Erfolg der Landesgartenschau Bad Nenndorf durch Zusammenarbeit mit der Landesgartenschau Bad Nenndorf gGmbH und mit Personen, Vereinigungen, Institutionen, Unternehmungen oder Körperschaften, die sich für die Durchführung von Maßnahmen durch Mitarbeit oder in anderer Weise einsetzen
    4. die Unterstützung von Maßnahmen der Erhaltung, Pflege und Neuanpflanzungen der unbelebten und belebten Natur und der Präsentation der Vielfalt und Schönheit der regionalen Landschaft durch Führungen – im Rahmen des Landschafts-, Natur-und Umweltschutzes
    5. die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Satzungszwecke, die für die Landesgartenschau 2026 geschaffen werden bzw. geschaffen worden sind.
    6. Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der geförderten Maßnahmen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Vereins oder Dritte vergeben.
  7. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands und die Mitarbeiter des Vereins Anspruch auf einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins ist bei der Prüfung und Festsetzung der Aufwände zu berücksichtigen.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen und jede rechtsfähige Personenvereinigung werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei juristischen Personen oder bei rechtsfähigen Personenvereinigungen ist der Aufnahmeantrag durch eine vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen. In dem Aufnahmeantrag muss deutlich gemacht werden, welche natürliche Person die juristische Person oder die rechtsfähige Personenvereinigung in der Mitgliederversammlung vertreten soll. Eine Änderung der vertretungsberechtigten Person ist nach der Aufnahme dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bei natürlichen Personen und durch Ende der Rechtsfähigkeit bei Personenvereinigungen, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie bei juristischen Personen auch durch Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch per E-Mail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und erfolgt spätestens einen Monat im Voraus zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die schriftliche Austrittserklärung dem Vorstand bekannt wird.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des gesamten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über den Ausschluss hat in diesem Falle die Mitgliederversammlung spätestens bei ihrer nächsten termingemäßen Tagung zu beschließen. Das Recht des Vorstands, eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen, bleibt unberührt.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus der Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung kann unterschiedlich hohe Beiträge und Ermäßigungen vorsehen. Des weiteren kann vorgesehen werden, dass der Vorstand in Einzelfällen ermächtigt ist, Mitglieder ganz oder teilweise vom Mitgliedsbeitrag zu befreien. Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben.
  2. Neben dem Mitgliedsbeitrag können Spenden an den gemeinnützigen Verein geleistet werden.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 VORSTAND

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister/-in
    4. dem/der Schriftführer/-in
    5. fünf Beisitzern

    Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Schatzmeister/-in bilden den geschäftsführenden Vorstand.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen Vereinsmitglied sind, können die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen als natürliche Personen gewählt werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so wird es spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung nach dem Ausscheiden durch Neuwahl ersetzt. Bis zur Neuwahl entscheidet der Vorstand über die Wahrnehmung der Funktion des ausgeschiedenen Mitglieds. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDS

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach den gesetzlichen Grundsätzen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  5. Aufstellung eines langfristigen Konzepts zur Erreichung der Vereinsziele
  6. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 9 SITZUNG UND BESCHLÜSSE DES VORSTANDS

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlichen Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden, wenn es die Geschäfte erfordern.
  2. Es ist dafür eine Einladungsfrist von einer Woche einzuhalten. Bei Einigkeit aller Vorstandsmitglieder ist eine kürzere Einladungsfrist möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  3. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  4. Bei der Herbeiführung von Beschlüssen, die die Vergabe von Aufträgen an Mitglieder des Vorstands des Vereins betreffen und für die eine angemessene Vergütung bezahlt wird, hat das betroffene Vorstandsmitglied kein Stimmrecht.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Der Verein hält mindestens einmal im Laufe eines jeden Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung ab, deren Ort in Bad Nenndorf und Zeit von dem/der Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstand bestimmt werden. Auf Beschluss des Vorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen an den Vorstand von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten einberufen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform wird gewahrt durch Einladung per Post oder Email. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied angegebene Anschrift (Post- oder Mailadresse) gerichtet ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können nicht während der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Beschlüsse können nur bezüglich solcher Anträge gestellt werden, die in der Tagesordnung vorher angekündigt wurden.
  3. Die Versammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung über Anträge muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder dies wünscht.
  5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen werden durch die in § 3 Abs. 2 Satz 3 genannten Personen vertreten. Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Zu Änderungen der Satzung ist in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    2. Entgegennahme des Rechenschafts- und Jahresberichts des Vorstands
    3. Entgegennahme des Kassenberichts
    4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    8. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    9. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
    10. Bestellung der Kassenprüfer

§ 11 KASSENWESEN

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Es kann sich auch um unabhängige externe Stellen handeln.
  2. Nach Ablauf des Geschäftsjahrs haben die Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel dem Haushaltsplan entsprach und ob die Buchführung ordnungsgemäß war. Der Vorstand hat ihnen zu diesem Zweck Einsicht in die Bücher zu gewähren und auf Verlangen weitere Unterlagen vorzulegen. Der Bericht der Kassenprüfer wird spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt, ist mündlich zu erläutern und der Niederschrift beizufügen.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.

§ 13 ANFALL DES VERMÖGENS

  1. Mit der Auflösung des Vereins, dem Verlust der Rechtsfähigkeit oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Nenndorf mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 , insbesondere für die nachhaltige Nutzung von Anlagen und Einrichtungen im Bereich des Geländes der Landesgartenschau 2026, zu verwenden.

§ 14 DATENSCHUTZ IM VEREIN

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand, sofern erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten.

§ 15 SCHLUSSVORSCHRIFTEN

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

§ 16 INKRAFTTRETEN

  1. Die vorstehende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf den grundsätzlichen Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.