Beitragsordnung

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BEITRAGSORDNUNG FÖRDERVEREIN LaNdesgartenschau Bad Nenndorf

in der Fassung vom 21.06.2023

§ 1 Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§ 5 der Vereinssatzung) an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.

§ 2 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die festgesetzten Beiträge treten am 21.06.2023 in Kraft.

§ 3 Der Jahresbeitrag beträgt:

  1. Regelbeitrag:
    1. natürliche Personen 24,00 EUR
    2. Familien 36,00 EUR
    3. juristische Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen 120,00 EUR
    4. Vereine, Stiftungen, sonstige Institutionen 60,00 EUR
    5. Premiummitgliedschaft für natürliche Personen, Familien, juristische

    Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen:

    1. Bronze 300,00 EUR
    2. Silber 600,00 EUR
    3. Gold 1.200,00 EUR
    4. Platin ab 5.000 EUR
  2. Im Jahr des Beitritts in den Förderverein Landesgartenschau Bad Nenndorf kann der Jahresbeitrag für Premiummitglieder in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Beitritts quartalsweise gestaffelt werden.

§ 4 Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.

§ 5 Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt grundsätzlich durch SEPA-Lastschriftverfahren, zu dem das Mitglied mit seinem Aufnahmeantrag die Einwilligung erklärt. Die Abbuchungen erfolgen von einem durch das Mitglied zu benennendes Girokonto zu Anfang eines jeden Jahres. Im Jahr des Beitritts des Mitglieds erfolgt die Abbuchung ca. einen Monat nach Eingang des Aufnahmeantrages.

§ 6 Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihren Beitrag bis spätestens 15.01. jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich 3,00 EUR zu zahlen. Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnung erhoben. Im Jahr des Beitritts des Mitglieds ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Eingang des Aufnahmeantrages zu zahlen.
Beitragsrückstände, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen, rechtfertigen den Ausschluss aus dem Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt auch nach dem Ausschluss aus dem Verein für den Zeitraum der Mitgliedschaft bestehen.

§ 7 Im Jahr des Vereinseintritts ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Regelung des § 3 (2) bleibt unberührt.

§ 8 Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend der Satzung möglich.